FAQ für internationale studierende

Rechtliche Hinweise

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Urheberrecht

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Arbeiten

1. Wie viele Tage darf ich während meines Studiums arbeiten?

Internationale Studierende, die nicht aus der EU oder dem EWR und der Schweiz kommen, dürfen 140 volle oder 280 halbe Tage im Jahr oder 20 Wochenstunden pro Jahr arbeiten. Dafür brauchen Sie keine Zustimmung der Ausländerbehörde. Wenn Sie mehr als 140 volle oder 280 halbe Tage oder 20 Wochenstunden pro Jahr arbeiten wollen, brauchen Sie die Zustimmung der Ausländerbehörde.

Eine Ausnahme ist allerdings die Arbeit als wissenschaftliche oder studentische Hilfskraft an der Hochschule oder als Tutor im Studierendenwerk: Solange das Studium nicht gefährdet ist, kann diese Tätigkeit zeitlich unbegrenzt ausgeübt werden. Die Ausländerbehörde muss aber darüber informiert werden.

Entnommen aus: DSW Internationale Studierende: Jobben (internationale-studierende.de)

2. Kann ich mich während des Studiums selbständig machen oder ein Gewerbe anmelden?

Internationale Studierende aus Drittstaaten dürfen nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde selbständige Tätigkeiten ausüben! In einigen Aufenthaltstiteln ist die Erlaubnis zur selbständigen Tätigkeit bereits vermerkt und muss dann nicht gesondert beantragt werden.

Entnommen aus: DSW Internationale Studierende: Jobben (internationale-studierende.de)

3. Ist es möglich zu arbeiten, wenn ich meine Aufenthaltserlaubnis noch nicht erhalten habe?

Hier sind die Nebenbestimmungen der ausgestellten Fiktionsbescheinigung zu beachten.

4. Ich habe aktuell nur eine Fiktionsbescheinigung. Mein Arbeitgeber will den gültigen Aufenthaltstitel wegen meines Arbeitsvertrages sehen. Er akzeptiert keine Fiktionsbescheinigung. Was soll ich dem Arbeitgeber sagen?

Sie haben einen Antrag auf Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis gestellt.

Gerne möchten wir Sie darauf hinweisen, dass wenn Sie bereits einen gültigen Aufenthaltstitel (im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz) hatten und rechtzeitig vor dessen Ablauf dessen Verlängerung beantragt haben, der alte Aufenthaltstitel, auch wenn er inzwischen abgelaufen ist, weiter fort gilt (§ 81 Absatz 4 Satz 1 Aufenthaltsgesetz). Auch eine gegebenenfalls enthaltene Arbeitserlaubnis bleibt weiter gültig. Dies gilt allerdings nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Schengen-Visum (Visum für den kurzfristigen Aufenthalt), die einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis gestellt haben.

Entnommen aus: Informationen zur Fiktionsfortwirkung - Landeshauptstadt Düsseldorf (duesseldorf.de)

5. Darf ich mit dem Job Seeker Visa (Visum zur Arbeitsplatzsuche) während meines Studiums arbeiten?

Nein. Sobald jedoch eine passende Arbeitsstelle gefunden worden ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 4. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes beantragt werden.

6. Ich möchte nach dem Studium in Deutschland arbeiten. Welche Aufenthaltserlaubnis brauche ich? Wann und wie beantrage ich sie?

Sollten Sie noch kein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen haben und sich auf der Suche nach einem solchen befinden, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Diese wird für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten erteilt. Hiermit sind Sie uneingeschränkt zur Erwerbstätigkeit berechtigt.

Insofern Sie bereits ein Jobangebot vorliegen haben, beantragen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung nach dem 4. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes (§ 18b – 21 AufenthG).

Die Beantragung sollte schriftlich an die Funktionsmailadresse abh-backoffice@duesseldorf.de erfolgen.

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